Art. 56 AviA
Bescheinigungen
1 Das BAZL bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge:
- a. die Eintragung;
- b. die Lufttüchtigkeit;
- c. die Lärm- und die Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erteilung, die Gültigkeitsdauer, die Erneuerung und den Entzug der Bescheinigungen. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Gesuch um Vorprüfung der Zulassungsfähigkeit des Luftfahrzeuges P&M Aviation QuikR2 citations
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Luftfahrzeug; Benützung des Luftraumes1 citations
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1 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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