Art. 115 AviO
Entscheid
1 Das BAZL kann die Streckenkonzession namentlich verweigern, wenn das Verkehrsbedürfnis in anderer Weise gleichwertig befriedigt wird oder wenn die anzufliegenden Flugplätze keine Infrastruktur für Instrumentenanflugverfahren aufweisen.
2 Liegen mehrere Gesuche für die gleiche Luftverkehrslinie vor und ist die Erteilung mehrerer Konzessionen in begründeten Fällen nicht möglich, so berücksichtigt das BAZL bei seinem Entscheid insbesondere folgende Kriterien:
- a. die Fähigkeit des Unternehmens, den Betrieb der Linie während mindestens zwei Flugplanperioden sicherzustellen;
- b. die der Öffentlichkeit in Aussicht gestellte Dienstleistung (Produktqualität, Preise, Fluggerät, Kapazität usw.);
- c. die Auswirkungen auf den Wettbewerb in den vorgesehenen Bedienungsmärkten;
- d. die Bedienung der schweizerischen Flughäfen;
- e. die ökonomisch sinnvolle Nutzung bestehender Verkehrsrechte und -kapazitäten;
- f. den Zeitpunkt der Verkehrsaufnahme;
- g. die Erfüllung ökologischer Bedingungen (lärm- und schadstoffarme Luftfahrzeuge);
- h. die vom konzessionierten Unternehmen bisher erbrachten Leistungen zum Aufbau des Marktes der betreffenden Luftverkehrslinie.
3 Das BAZL kann die interessierten Unternehmen zu einer Anhörung einladen.
The ranking of decisions is temporarily unavailable. Please try again later.
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.