Art. 10 FUAO

Hygiene

1 Die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs muss dafür sorgen, dass Lebensmittel durch Mikroorganismen, Rückstände und Kontaminanten oder auf andere Weise nicht nachteilig verändert werden.
2 Sie muss alle Massnahmen und Vorkehrungen treffen, die notwendig sind, um eine Gefahr für den Menschen unter Kontrolle zu bringen.
3 Die im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Gegenstände wie Gefässe, Apparate, Werkzeuge, Packmaterialien, die Transportmittel sowie die zur Herstellung, zur Lagerung und zum Verkauf der Lebensmittel bestimmten Räume müssen sauber und in gutem Zustand gehalten werden.
4 Das EDI legt fest:
  1. a. die hygienischen Anforderungen an Lebensmittel und deren Herstellung;
  2. b. die Anforderungen an die Personen, die mit Lebensmitteln umgehen;
  3. c. die hygienischen Anforderungen an die Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sowie an die Ausstattung und die Ausrüstung dieser Räume;
  4. d. die Höchstwerte für Mikroorganismen in Lebensmitteln und die Verfahren zu deren Ermittlung;
  5. e. die Höchstwerte für Rückstände und Kontaminanten in Lebensmitteln; es berücksichtigt dabei Begehren nach Artikel 11a Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 (VBP).
5 Es kann spezielle Bestimmungen erlassen für die Herstellung von Lebensmitteln:
  1. a. in schwierigen geografischen Lagen;
  2. b. nach traditionellen Methoden.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 07/09/2007 · 3 citations de
  • 01/27/2009 · 2 citations de
  • Lebensmittelkontrolle
    VWBES.2024.255
    · 11/20/2023 · 1 citations de

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