Art. 11 FoodA
Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe
1 Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons.
2 Andere Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden.
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe:
- a. die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder b. deren Tätigkeit für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt.
Leading decisions 3
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1BGE 72_IV_141 citations01/01/1946 · 1 citations
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2Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz. 1. Art. 53 LMG0 citations
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3Art. 91 der eidgenössischen Fleischschauverordnung0 citations
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