Art. 13 FoodA
Besondere Kennzeichnung
1 Der Bundesrat kann weitere Angaben vorschreiben, namentlich über:
- a. Haltbarkeit;
- b. Aufbewahrungsart;
- c. Herkunft der Rohstoffe;
- d. Produktionsart;
- e. Zubereitungsart;
- f. besondere Wirkungen;
- g. besondere Gefahren;
- h. Nährwert.
2 Er kann Vorschriften erlassen darüber, wie Betriebe, die zubereitete Speisen an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben, die Speisen auf ihren Menükarten zu kennzeichnen haben.
3 Er kann Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung zum Schutz der Gesundheit besonders gesundheitsgefährdeter Menschen.
4 Er regelt:
- a. die Zulässigkeit nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben;
- b. die Kennzeichnung von Lebensmitteln, denen Stoffe zugesetzt worden sind, die als lebensnotwendig oder physiologisch nützlich erachtet werden.
5 Er kann festlegen, dass wissenschaftliche Daten und Informationen, die für die Begründung einer gesundheitsbezogenen Angabe verwendet werden, während einer bestimmten Frist nicht zur Begründung derselben gesundheitsbezogenen Angabe für ein anderes Produkt verwendet werden können.
6 Diese Vorschriften dürfen keine unverhältnismässige administrative Mehrbelastung für die Betriebe zur Folge haben.
Leading decisions 1
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1Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz. 1. Art. 53 LMG0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Gewerbsmässiges Herstellen und Vertreiben von zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Arzneimitteln ohne Bewilligung zur Herstellung und zum Grosshandel2 citations
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1 citations05/08/2001 · 1 citations de
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0 citations
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