Art. 54 FoodA

Öffentliche Warnung

1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2 Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3 In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4 Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
  1. a. die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
  2. b. die Konsumentenorganisationen.
5 Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    · 04/25/1958 · 6 citations
  2. 2
    BGE 75_IV_76
    04/07/1949 · 6 citations
  3. 3
    BGE 76_IV_288
    12/22/1950 · 5 citations
  4. 4
    Delegation und Weiterdelegation von Befugnissen
    · 02/03/1961 · 4 citations
  5. 5
    Art. 91 der eidgenössischen Fleischschauverordnung
    · 06/13/1966 · 3 citations
  6. 6
    Art. 31 Abs. 2 der eidgenössischen Lebensmittelverordnung. 1. Gesetzmässigkeit der Vorschrift, dass Bestellungen für diätetische Lebensmittel nur bei Wiederverkäufern aufgenommen werden dürfen (Erw. 1). 2. Die Rüge, die…
    · 06/02/1972 · 2 citations

Unpublished, but essential 3

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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