Art. 54 FoodA
Öffentliche Warnung
1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2 Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3 In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4 Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
- a. die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
- b. die Konsumentenorganisationen.
5 Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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16 citations
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2BGE 75_IV_766 citations04/07/1949 · 6 citations
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3BGE 76_IV_2885 citations12/22/1950 · 5 citations
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4Delegation und Weiterdelegation von Befugnissen4 citations
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5Art. 91 der eidgenössischen Fleischschauverordnung3 citations
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6Art. 31 Abs. 2 der eidgenössischen Lebensmittelverordnung. 1. Gesetzmässigkeit der Vorschrift, dass Bestellungen für diätetische Lebensmittel nur bei Wiederverkäufern aufgenommen werden dürfen (Erw. 1). 2. Die Rüge, die…2 citations
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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1 citations07/28/2008 · 1 citations de
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0 citations01/27/2009 · 0 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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