Art. 60 FoodA

Austausch von Vollzugsdaten

1 Die zuständigen Bundesbehörden, die kantonalen Behörden sowie Dritte nach Abs. 2 Buchstaben c und d liefern einander die Daten, die sie benötigen, um:
  1. a. die ihnen durch die Lebensmittelgesetzgebung übertragenen Aufgaben erfüllen zu können;
  2. b. ihren Berichtspflichten aus völkerrechtlichen Verträgen im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände nachkommen zu können.
2 Der Bundesrat regelt:
  1. a. die Art und Weise des Datenaustauschs;
  2. b. die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind;
  3. c. den Datenaustausch mit Dritten, denen nach Artikel 55 öffentliche Aufgaben übertragen sind;
  4. d. den Datenaustausch mit Dritten, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 betraut sind.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Aushängen von Plakaten im Bahnhof: öffentlich-rechtliche Angelegenheit; Benützung öffentlicher Sachen; Meinungsfreiheit; Zensurverbot; Art. 16 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 BV; Art. 82 lit. a BGG
    · 07/03/2012 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 1

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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