Art. 32 OAPC

Inhalt des Massnahmenplanes

1 Der Massnahmenplan gibt an:
  1. a. die Quellen von Emissionen, die für die Entstehung der übermässigen Immissionen verantwortlich sind;
  2. b. die Bedeutung der Emissionen der einzelnen Quellen für die Gesamtbelastung;
  3. c. die Massnahmen zur Verminderung und Beseitigung von übermässigen Immissionen;
  4. d. die Wirkung der einzelnen Massnahmen;
  5. e. die rechtlichen Grundlagen, die für die einzelnen Massnahmen vorhanden oder noch zu schaffen sind;
  6. f. die Fristen für die Anordnung und die Durchführung der Massnahmen;
  7. g. die Behörden, die für den Vollzug der Massnahmen zuständig sind.
2 Massnahmen nach Abs. 1 Bst. c sind:
  1. a. bei stationären Anlagen: verkürzte Sanierungsfristen oder ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen;
  2. b. bei Verkehrsanlagen: bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder ‑beschränkende Massnahmen.

Leading decisions 2

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  1. 1
    Kantonales Bau- und Planungsrecht, Abfallrecht und Verwaltungsverfahren
    · 03/21/2001 · 7 citations Summary
  2. 2
    Ungültigerklärung der Volksinitiative "Für eine Luft zum Atmen", welche kurzfristige kantonale Massnahmen zur Bekämpfung von zeitweilig auftretenden Schadstoff-Spitzen in der Luft vorsieht
    · 12/18/1995 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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