Art. 4 NAO

Grundsatz

1 Die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen müssen so weit begrenzt werden:
  1. a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und b. dass die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird.
2 Die Vollzugsbehörden ordnen betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an.
3 Lassen sich erheblich störende Lärmimmissionen, die beim Betrieb oder Einsatz militärischer Geräte, Maschinen und Waffen verursacht werden, nicht vermeiden, so gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen.
4 Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt.

Leading decisions 2

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Schiesslärm am Liestaler Banntag; Art. 10 BV, Art. 2 und 8 EMRK; Anspruch auf körperliche Unversehrtheit
    · 05/03/2000 · 8 citations Summary
  2. 2
    Beschränkungen der privaten Verwendung von Feuerwerk und Knallkörpern im Immissionsschutzreglement der Stadt Wil; Vereinbarkeit mit dem USG (Art. 1, 7 und 11 ff
    · 09/04/2019 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 10/11/2004 · 2 citations de Summary
  • VB.2003.00216
    10/02/2003 · 1 citations de
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2023.221
    WBE.2023.221
    · 12/20/2023 · 0 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.