Art. 38 NESA

Abgeltungen

1 Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Abs. 4 und 31–33 gewähren, sofern:
  1. a. die Massnahmen rasch umgesetzt werden müssen; und b. die Unternehmen einen gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil erleiden.
2 Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die Abgeltungen.
3 Das BWL setzt im Einzelfall die Höhe der Abgeltung und die Voraussetzungen dafür fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Eigeninteressen der Unternehmen an den Massnahmen und die ihnen entstehenden Vorteile.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Rechtsnatur der Genehmigung (bzw. deren Widerrufs) von Reglementsbestimmungen eines dezentralen Verwaltungsträgers
    · 12/02/2008 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 3

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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