Art. 14 AgricA

Allgemeines

1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Abs. kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
  1. a. nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
  2. b. andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
  3. c. aus dem Berggebiet stammen;
  4. d. sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
  5. e. unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
  6. f. nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
2 Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.
4 Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Abs. 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.
5 In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Massnahmen zur Einhaltung des Pflichtenheftes für die Benutzung der Bezeichnung "Gruyère" als geschützte Ursprungsbezeichnung
    · 07/28/2008 · 7 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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