Art. 159 LwG
Grundsätze
1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
- a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
- b. bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und c. Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2 Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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14 Zitierungen15.10.2021 · 14 Zitierungen
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Neueste BGer-Urteile
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