Art. 159 LwG

Grundsätze

1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
  1. a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
  2. b. bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und c. Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2 Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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