Art. 159 AgricA

Grundsätze

1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
  1. a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
  2. b. bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und c. Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2 Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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