Art. 182 LwG

Verfolgung von Zuwiderhandlungen

1 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 , des Zollgesetzes vom 18. März 2005 und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten.
2 Der Bundesrat setzt eine Zentralstelle zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen ein in den Bereichen:
  1. a. geschützter Kennzeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
  2. b. Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  3. c. Deklaration der Herkunft und der Produktionsmethode.

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