Art. 182 LwG
Verfolgung von Zuwiderhandlungen
1 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 , des Zollgesetzes vom 18. März 2005 und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten.
2 Der Bundesrat setzt eine Zentralstelle zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen ein in den Bereichen:
- a. geschützter Kennzeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
- b. Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
- c. Deklaration der Herkunft und der Produktionsmethode.
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