Art. 22 AgricA

Verteilung von Zollkontingenten

1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2 Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
  1. a. durch Versteigerung;
  2. b. nach Massgabe der Inlandleistung;
  3. c. aufgrund der beantragten Menge;
  4. d. entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
  5. e. entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
  6. f. nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3 Als Inlandleistung im Sinne von Abs. 2 Bst. b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4 Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5 Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6 Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.

Leading decisions 2

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  1. 1
    Verteilung des Zollkontingents für Nierstücke
    · 11/06/2001 · 23 citations Summary
  2. 2
    Einfuhr von Fleisch zum (privilegierten) Kontingentszollansatz (KZA) oder zum (prohibitiven) Ausserkontingentszollansatz (AKZA); Verhältnismässigkeit; Präzisierung der Rechtsprechung
    · 01/24/2014 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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