Art. 22 AgricA
Verteilung von Zollkontingenten
1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2 Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
- a. durch Versteigerung;
- b. nach Massgabe der Inlandleistung;
- c. aufgrund der beantragten Menge;
- d. entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
- e. entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
- f. nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3 Als Inlandleistung im Sinne von Abs. 2 Bst. b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4 Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5 Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6 Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Verteilung des Zollkontingents für Nierstücke23 citations
-
2Einfuhr von Fleisch zum (privilegierten) Kontingentszollansatz (KZA) oder zum (prohibitiven) Ausserkontingentszollansatz (AKZA); Verhältnismässigkeit; Präzisierung der Rechtsprechung0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
3 citations
-
2 citations
-
2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.