Art. 3 MBV

Ausübungsrecht

1 Das Ausübungsrecht entsteht im Zeitpunkt des Rechtserwerbs (Vesting).
2 Sperrfristen, die nach dem Vesting enden, werden für die Festlegung des Vesting nicht berücksichtigt.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beschwerdelegitimation der gesamtschweizerischen Organisationen
    · 28.12.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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