Art. 3 MBV
Ausübungsrecht
1 Das Ausübungsrecht entsteht im Zeitpunkt des Rechtserwerbs (Vesting).
2 Sperrfristen, die nach dem Vesting enden, werden für die Festlegung des Vesting nicht berücksichtigt.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beschwerdelegitimation der gesamtschweizerischen Organisationen0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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