Art. 38 MedPA
Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.
2 Besitzt die Medizinalperson, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Entzug der Berufsausübungsbewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit37 citations
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Entzug der Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit36 citations
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Entzug der Berufsausübungsbewilligung18 citations
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