Art. 43 MedPA

Disziplinarmassnahmen

1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
  1. a. eine Verwarnung;
  2. b. einen Verweis;
  3. c. eine Busse bis zu 20 000 Franken;
  4. d. ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot);
  5. e. ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
2 Für die Verletzung der Berufspflichten nach Artikel 40 Bst. b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Buchstaben a–c verhängt werden.
3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung angeordnet werden.
4 Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Vorrang des Bundesrechts; Disziplinarmassnahmen gegen einen den Medizinalberuf selbständig ausübenden Mediziner; Publikation der Massnahme im Amtsblatt des Kantons Waadt
    · 07/11/2017 · 13 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Entzug der Berufsausübungsbewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit
    · 06/17/2014 · 37 citations de Summary
  • Entzug der Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit
    · 06/17/2014 · 32 citations de Summary
  • Medizinalberufe; Disziplinarmassnahmen
    · 01/30/2013 · 20 citations de Summary

Latest Federal Supreme Court decisions

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