Art. 3 MetClimO
Gebührenpflichtiges Grundangebot
1 Gegen Gebühr erbringt MeteoSchweiz meteorologische und klimatologische Leistungen nach spezialgesetzlichen Aufträgen.
2 Gegen Gebühr und auf Anfrage kann MeteoSchweiz zudem folgende meteorologischen und klimatologischen Leistungen erbringen:
- a. Leistungen, die den Behörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen;
- b. Schulungsdienstleistungen für Behörden und Ausbildungsstätten sowie für Institutionen, die öffentliche Aufgaben im Bereich des Schutzes vor Naturgefahren wahrnehmen oder die kritische Infrastrukturen von nationaler Bedeutung betreiben;
- c. Leistungen, die einem nationalen oder regionalen Interesse an der Sicherheit oder Gesundheit der Bevölkerung, der Versorgungssicherheit, der langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt oder der Wissenschaft dienen;
- d. Leistungen im Bereich der Datenbereitstellung mit einem im Vergleich zu Artikel 2 Bst. a erhöhten Servicegrad.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Bundesgesetz vom 270 citations
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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1 citations11/29/2005 · 1 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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