Art. 125 ArmA
Schiesswesen ausser Dienst
1 Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine.
2 Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen.
3 Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone.
4 Gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das VBS ist ebenfalls zur Beschwerde berechtigt. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen ihm ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Kostenbeteiligung des Bundes an der Altlastensanierung eines Schiessstandes2 citations
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2Lärmschutzrechtliche Sanierung einer zivilen Schiessanlage; Erleichterungen für die Durchführung von ausserdienstlichen Schiessübungen0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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4 citations04/21/2005 · 4 citations de
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4 citations
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Schiessanlage / Leistungen der Gemeinde1 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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