Art. 126 ArmA
Grundsatz
1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
2 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.
4 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 voraus.
5 Der Erwerb von Grundstücken für militärische Bauten und Anlagen sowie die Begründung dinglicher Rechte an solchen Grundstücken ist Sache des VBS.
6 Das VBS ist ermächtigt, nötigenfalls Enteignungen durchzuführen.
Leading decisions 5
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Plangenehmigungs- und Lärmsanierungsverfahren betreffend Schiessanlagen7 citations
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2Plangenehmigung einer militärischen Ausbildungsanlage; Konflikt von Interessen der Landesverteidigung und des Naturschutzes; Berücksichtigung bei der Sachplanung4 citations
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3Beschwerdelegitimation der gesamtschweizerischen Organisationen3 citations
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4Zulässigkeit eines kantonalen Gestaltungsplans für den Innovationspark Zürich (IPZ) auf dem bisherigen Militärflugplatz Dübendorf1 citations
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5Kostenbeteiligung des Bundes an der Altlastensanierung eines Schiessstandes0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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3 citations11/05/2001 · 3 citations de
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Granting of planning approval for a federal asylum centre1 citations
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1 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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