Art. 133 ArmA
Schiessanlagen
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Schiessanlagen sind der Truppe gegen Entschädigung für Schiessübungen zur Verfügung zu stellen.
2 Das VBS kann den Gemeinden für die Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht nach dem EntG erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufgrund des kantonalen Rechts zusteht.
3 Das VBS erlässt Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Sicherheit, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Kostenbeteiligung des Bundes an der Altlastensanierung eines Schiessstandes1 citations
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2Lärmschutzrechtliche Sanierung einer zivilen Schiessanlage; Erleichterungen für die Durchführung von ausserdienstlichen Schiessübungen0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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6 citations04/21/2005 · 6 citations de
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6 citations
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Schiessanlage / Leistungen der Gemeinde2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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