Art. 150 MG
Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen.
2 Er erlässt die Dienstreglemente; er umschreibt darin namentlich die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.
3 Er kann das VBS ermächtigen, zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung Vorschriften zu erlassen.
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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2 Zitierungen
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Öffentliches Personalrecht (Beendigung; Abgangsentschädigung)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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