Art. 6 MPAO

Sachplan Militär

1 Das VBS stellt die Grobplanung und -abstimmung von militärischen Vorhaben, die sich erheblich auf Raumordnung und Umwelt auswirken, mittels Sachplan Militär sicher. Ausgenommen sind Vorhaben, auf die das Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen anwendbar ist.
2 Die Festsetzung eines Vorhabens im Sachplan Militär hat grundsätzlich vor Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs zu erfolgen.
3 Die Plangenehmigung eines sachplanrelevanten Vorhabens setzt dessen Festsetzung im Sachplan Militär voraus.
4 Bei Sachplanvorhaben, für die gleichzeitig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, ist das Sachplanverfahren grundsätzlich erst nach Vorliegen der Voruntersuchungsergebnisse gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzuleiten.
5 Die Genehmigungsbehörde sorgt für die Koordination von Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren.

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    Plangenehmigung einer militärischen Ausbildungsanlage; Konflikt von Interessen der Landesverteidigung und des Naturschutzes; Berücksichtigung bei der Sachplanung
    · 11/05/2001 · 1 citations Summary

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