Art. 52a MSchV
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Kapitel regelt die Verwendung von Herkunftsangaben für:
- a. Produkte nach Artikel 48c MSchG;
- b. Dienstleistungen nach Artikel 49 MSchG.
2 Für Lebensmittel gelten die Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel sowie die Artikel 52c und 52d der vorliegenden Verordnung.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Lebensmittelrechtliches Täuschungsverbot; Verhältnis zu markenrechtlichen Bestimmungen betreffend Herkunftsangaben; täuschende Aufmachung einer Bierdose0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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