Art. 52a MSchV

Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Kapitel regelt die Verwendung von Herkunftsangaben für:
  1. a. Produkte nach Artikel 48c MSchG;
  2. b. Dienstleistungen nach Artikel 49 MSchG.
2 Für Lebensmittel gelten die Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel sowie die Artikel 52c und 52d der vorliegenden Verordnung.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Lebensmittelrechtliches Täuschungsverbot; Verhältnis zu markenrechtlichen Bestimmungen betreffend Herkunftsangaben; täuschende Aufmachung einer Bierdose
    · 25.06.2018 · 0 Zitierungen

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