Art. 73 MCC

1. Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen missbräuchlich verwendet, veräussert, verpfändet, beiseiteschafft, im Stiche lässt, beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt, wer solche ihm zugängliche Sachen missbräuchlich verwendet, wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1bis. Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt, wird mit Geldstrafe bestraft.
2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3. In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.

Leading decisions 5

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  1. 1
    Art. 129 Abs. 1 StGB, Gefährdung des Lebens. 1. Unmittelbare Lebensgefahr (Erw. 2). 2. Wissentlichkeit (Erw. 3) a) Wille ebenfalls erforderlich, b) Eventualvorsatz genügt nicht. 3. Gewissenlosigkeit (Erw. 4).
    · 03/08/1968 · 3 citations Summary
  2. 2
    Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) und Verletzung militärischer Dienstvorschriften (Art. 72 und Art. 73 MStG)
    · 01/21/1977 · 1 citations Summary
  3. 3
    Voraussetzungen der Verwahrung und ihr Verhältnis zu ambulanten Massnahmen
    · 09/02/1997 · 0 citations Summary
  4. 4
    · 03/08/1966 · 0 citations Summary
  5. 5
    Art. 113 StGB, Totschlag
    · 03/20/1956 · 0 citations

Unpublished, but essential 3

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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