Art. 156 MCPC
Begehren um Aufhebung des Abwesenheitsurteils; Wirkung
1 Wenn der in Abwesenheit Verurteilte sich stellt oder festgenommen wird, so wird ihm das Abwesenheitsurteil mit Begründung durch die Polizei oder den Untersuchungsrichter ausgehändigt. Der Verurteilte kann innert zehn Tagen die Aufhebung des Abwesenheitsurteils verlangen. Das Begehren kann ohne Begründung schriftlich oder mündlich zu Protokoll gestellt werden. Es ist zulässig, sofern die Strafe noch nicht verjährt ist. In diesem Fall kann der Präsident des Militärgerichtes die Ergänzung der Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter anordnen. Dieser überweist anschliessend die Akten dem Auditor.
2 Das Gesuch um Aufhebung hemmt den Vollzug des Abwesenheitsurteils, wenn der Präsident des Militärgerichts nichts anderes verfügt.
3 Nach Aufhebung des Abwesenheitsurteils durch das Gericht findet die Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren statt.
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