Art. 84g MStP
Zivilansprüche
1 Die Haftung des Bundes für erlittenen Schaden richtet sich nach Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 beziehungsweise nach Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 .
2 Ist das Opfer nicht legitimiert, zivilrechtliche Ansprüche nach Artikel 163 vor den Militärgerichten geltend zu machen, oder verzichtet es darauf, so ist es auf seinen Antrag zur Hauptverhandlung einzuladen. Das Erscheinen ist ihm freigestellt, soweit es nicht als Zeuge oder Auskunftsperson beteiligt ist. Das Opfer übt in einem solchen Fall lediglich Informationsrechte aus.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen03.07.2015 · 1 Zitierungen
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