Art. 10 MPSO
Aufzeichnung und Meldung der Direktvermarktung
1 Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden.
2 Sie können die Milchmenge und deren Verwertung jährlich jeweils bis zum 10. November melden, wenn jeden Monat weniger als 2000 kg vermarktet werden.
3 Sömmerungsbetriebe mit Direktvermarktung müssen die Verwertungsdaten nach Artikel 9 sowie die als Vollmilch direkt verkaufte Milch melden.
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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