Art. 9 MSV
Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten
1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff:
- a. zugekauft wurden; b unverarbeitet verkauft wurden;
- c. im Betrieb verarbeitet wurden.
2 Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben:
- a. die Menge der verarbeiteten Rohstoffe;
- b. die Art der hergestellten Produkte;
- c. die Menge der hergestellten Produkte.
3 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden, wie sie die Rohstoffe verwertet haben. Die Meldungen müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten.
3bis …
4 Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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