Art. 21 MilIA

Hilfsmittel

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Hilfsmittel für:
  1. a. die Verbesserung seines Gesundheitszustandes;
  2. b. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich;
  3. c. die Schulung und Ausbildung;
  4. d. die funktionelle Angewöhnung;
  5. e. die Fortbewegung;
  6. f. die Selbstsorge;
  7. g. den Kontakt mit der Umwelt.
2 Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder mit Amortisationsbeiträgen finanziert. Kosten, die darüber hinausgehen, hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne die Gesundheitsschädigung angeschafft werden müssten, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.
3 Schafft der Versicherte auf eigene Kosten ein Hilfsmittel an, auf das er Anspruch hat, so gewährt ihm die Militärversicherung einen Beitrag.
4 Sind statt Hilfsmittel Dienstleistungen Dritter nötig, so gewährt die Militärversicherung Beiträge.
5 Bedingt die versicherte Gesundheitsschädigung Anpassungen von Geräten und Immobilien für die Selbstsorge oder die Berufsausübung, so gewährt die Militärversicherung Beiträge.
6 Erwachsen dem Versicherten durch Betrieb, Gebrauchstraining und Reparaturen eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Abs. 5 erhebliche Kosten, so werden sie von der Militärversicherung übernommen.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 03/10/2008 · 4 citations de
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2011.384
    WBE.2011.384
    · 06/21/2012 · 2 citations de
  • Military insurance
    VSBES.2024.207
    · 07/15/2024 · 1 citations de

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