Art. 25 MilIA
Wirtschaftlichkeit der Behandlung
1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet.
2 Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern.
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1Erw. 4). - Für die Abgeltung eines Integritätsschadens gemäss Art. 25 Abs. 1 MVG ist vom durchschnittlichen Leistungsansatz von 85% und dem Durchschnittseinkommen von Fr. 12'000.-- gemäss dem Urteil Gysler (EVGE 1966 S.…27 citations
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2Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 MVG: Revision einer Integritätsrente. - Bemessung des Integritätsschadens (Erw. 1a). - Grundsätze für die Revision einer Integritätsrente (Erw. 1b und c). - Berechnung der Integritätsrente26 citations
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3Erw. 3a). - Die Beeinträchtigung der Integrität bemisst sich an den Folgen, welche die geschädigte Gesundheit auf primäre Lebensfunktionen hat (Erw. 3a/bb/aaa). - Der Integritätsschadensgrad kann 60% übersteigen, richte…19 citations
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4Art. 25 MVG: Integritätsschaden14 citations
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5Art. 25 Abs. 1 MVG. - Bestätigung der Rechtsprechung gemäss den Urteilen [BGE 112 V 376](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_112 V 376) und [BGE 112 V 387](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_112 V 387…8 citations
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6Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 MVG3 citations
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