Art. 26 MilIA
Zusammenarbeit und Tarife
1 Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Abklärungsstellen, den Laboratorien, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife und Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten festlegen. Sie kann die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Wer im ambulanten Bereich die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.
2 Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungen, die er für anwendbar erklären kann. In gleicher Weise ordnet er die Vergütung für Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben.
3 Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Bestimmungen.
3bis Die Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände und die Organisation nach Artikel 47a KVG sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 3 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
3ter Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Abs. 3bis kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer, gegen die Organisation nach Artikel 47a KVG und gegen die betroffenen Leistungserbringer und Versicherer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen:
- a. die Verwarnung;
- b. eine Busse bis zu 20 000 Franken.
4 Für alle Versicherten der Militärversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Voraussetzungen dafür.5 citations
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2Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 MVG: Revision einer Integritätsrente. - Bemessung des Integritätsschadens (Erw. 1a). - Grundsätze für die Revision einer Integritätsrente (Erw. 1b und c). - Berechnung der Integritätsrente3 citations
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3Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten (Invalidenversicherung)1 citations
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4Art. 25 Abs. 4 und 26 Abs. 1 MVG: Rentenanspruch infolge Schädigung paariger Organe. - Revision der für den Verlust eines Auges vor 1964 zugesprochenen Rente bei späterer Schädigung des anderen Auges ausserhalb des Mili…1 citations
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5Art. 25 Abs. 1 MVG. - Bestätigung der Rechtsprechung gemäss den Urteilen [BGE 112 V 376](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_112 V 376) und [BGE 112 V 387](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_112 V 387…0 citations
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6Art. 52 Abs. 1 und 3 MVG, Art. 9a Abs. 1 MVV: Kürzung der Rente bei Überentschädigung0 citations
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Military insurance1 citationsVSBES.2024.207· 07/15/2024 · 1 citations de
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1 citations
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Rückerstattungspflicht der Alleinerbin eines verstorbenen Versicherten, welcher bereits Hauspflegeleistungen im Umfang von monatlichen Pauschalen bezog, für zu Unrecht durch eine irrtümliche Bezahlung von Spitexrechnungen ausgerichteter Spitexleistungen bejaht, Abweisung. (BGE 8C_648/2020)0 citationsUV.2019.00279· 08/24/2020 · 0 citations de
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