Art. 48 MilIA
Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn
1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.
2 Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Art. 6bis und 12 ff6 citations
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2Art. 48 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 2 sowie Art. 59 MVG, Art. 25 Abs. 1 und 2 MVV. - Die dauerhaften Beeinträchtigungen der Integrität, die keine Verminderung von Lebensfunktionen nach sich ziehen, geben ebenfalls Anspru…3 citations
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3Genugtuung in Form einer Rente (Art. 47 OR)0 citations
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4Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3 aMVG: Rentenanpassung0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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2 citations03/22/2010 · 2 citations de
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Haftung des Motorfahrzeughalters; Bemessung der Genugtuung2 citations
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Aufforderung der Bgin an den Gutachter, eine Frage ohne eigenständig vorgenommene Unterfragen neu zu beantworten ohne in Kenntnissetzung des Bf stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Keine Befangenheit. Ursprünglicher Gutachtensversion kommt Beweiswert zu. (BGE 8C_488/2022)0 citationsMV.2021.00001· 06/09/2022 · 0 citations de
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