Art. 103 VATA
Strafverfolgung
1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Abs. 2, 73 Abs. 1 letzter Satz sowie 77 Abs. 4 das VStrR anwendbar.
2 Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer dem BAZG.
3 In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die des BAZG gegeben ist, kann die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden beschliessen.
4 Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB ). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.
5 Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Abs. 1 für alle strafbaren Handlungen.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Berechnung der Mehrwertsteuerbusse bei Tatmehrheit; Asperations- und Kumulationsprinzip12 citations
-
2Strafzumessung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuerhinterziehung3 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Unsealing25 citations
-
17 citations
-
14 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.