Art. 18 VATA

Grundsatz

1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2 Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
  1. a. Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Abs. 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
  2. b. Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
  3. c. Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
  4. d. Spenden;
  5. e. Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
  6. f. Dividenden und andere Gewinnanteile;
  7. g. vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
  8. h. Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
  9. i. Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
  10. j. Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
  11. k. Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Abs. 2 Ziff. 1 von der Steuer befreit sind;
  12. l. Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
3 Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Abs. 2 Bst. a.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Mehrwertsteuerpflicht
    · 04/13/2015 · 81 citations Summary
  2. 2
    Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen)
    · 08/29/2016 · 78 citations Summary
  3. 3
    Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung)
    · 01/31/2014 · 73 citations Summary
  4. 4
    Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons St
    · 07/28/2014 · 63 citations Summary
  5. 5
    Formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs)
    · 10/10/2014 · 60 citations Summary
  6. 6
    Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung
    · 07/17/2019 · 30 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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