Art. 19 VATA
Mehrheit von Leistungen
1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt.
2 Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination).
3 Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln.
4 Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Wesen und Grenzen einer Entgeltsminderung9 citations
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2Inlandsbezug der unternehmerischen Tätigkeit; Unterstellungserklärung Ausland; Steuerumgehung4 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Mehrwertsteuer (Aircraft Management)35 citations
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Mehrwertsteuer 2002-2007 (Leistungsmehrheit)26 citations
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Mehrwertsteuer (MWSTG) (Mehrwertsteuer; Führung eines Fitnesscenters, Steuerpflicht)25 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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