Art. 51 VATA

Steuerpflicht

1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
2 Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Abs. 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:
  1. a. zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
  2. b. die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) belastet erhält; und c. der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
3 Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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