Art. 57 VATA

Verzugszins

1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
2 Die Verzugszinspflicht beginnt:
  1. a. bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
  2. b. bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Abs. 1 Bst. d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
  3. c. bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;
  4. d. in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.
3 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.