Art. 57 VATA
Verzugszins
1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
2 Die Verzugszinspflicht beginnt:
- a. bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
- b. bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Abs. 1 Bst. d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
- c. bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;
- d. in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.
3 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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