Art. 65 VATA

Grundsätze

1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2 Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3 Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4 Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5 Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.

Leading decisions 2

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    · 10/23/2017 · 2 citations Summary
  2. 2
    Auskunftsrecht; Vertrauensschutz im Mehrwertsteuerrecht; Änderungen von Praxisfestlegungen
    · 11/28/2024 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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