Art. 82 VATA
Verfügungen der ESTV
1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
- a. Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
- b. die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
- c. Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
- d. die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
- e. sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
- f. für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2 Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
15 citations
-
13 citations
-
Mehrwertsteuer (4. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2009)13 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.