Art. 10 VATO
Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen
1 Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
- a. Radio- und Fernsehdienstleistungen;
- b. das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
- c. das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
- d. das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
- e. das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
- f. das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
- g. das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2 Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
- a. die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
- b. Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG in interaktiver Form;
- c. die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Mehrwertsteuer (MWSTV); 3. Quartal 1996 bis 2. Quartal 199722 citations
-
18 citations
-
18 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.