Art. 10 VATO

Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen

1 Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
  1. a. Radio- und Fernsehdienstleistungen;
  2. b. das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
  3. c. das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
  4. d. das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
  5. e. das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
  6. f. das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
  7. g. das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2 Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
  1. a. die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
  2. b. Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG in interaktiver Form;
  3. c. die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung
    · 07/17/2019 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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