Art. 29 VATO

Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge

1 Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten:
  1. a. Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG);
  2. b. Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Abs. 2 Bst. a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
  3. c. Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
  4. d. mit den Buchstaben a–c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
2 Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Abs. 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.

Leading decisions 5

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  1. 1
    Mehrwertsteuer
    · 08/25/2000 · 60 citations Summary
  2. 2
    Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Getränke und Geschäftsreisen
    · 03/14/1997 · 45 citations Summary
  3. 3
    Begriff der Subventionen und der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge; Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens
    · 11/22/2022 · 12 citations Summary
  4. 4
    Charakter und Rechtsfolgen eines Investitionsbeitrags, der durch die öffentliche Hand ausgerichtet wird und der Förderung der privatwirtschaftlich erbrachten medizinischen Spitzenforschung dient
    · 06/13/2023 · 6 citations Summary
  5. 5
    Übergangsrechtliche Behandlung von Abonnementsverträgen
    · 05/15/1997 · 5 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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