Art. 29 VATO
Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge
1 Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten:
- a. Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG);
- b. Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Abs. 2 Bst. a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
- c. Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
- d. mit den Buchstaben a–c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
2 Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Abs. 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.
Leading decisions 5
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Mehrwertsteuer60 citations
-
2Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Getränke und Geschäftsreisen45 citations
-
3Begriff der Subventionen und der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge; Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens12 citations
-
4Charakter und Rechtsfolgen eines Investitionsbeitrags, der durch die öffentliche Hand ausgerichtet wird und der Förderung der privatwirtschaftlich erbrachten medizinischen Spitzenforschung dient6 citations
-
5Übergangsrechtliche Behandlung von Abonnementsverträgen5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Mehrwertsteuer24 citations
-
MWST; Steuerobjekt (2013)22 citations
-
18 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.