Art. 22 NCHA
1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
2 Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation für standortgebundene Vorhaben in den durch das Wasserbaugesetz vom 21. Juni 1991 oder das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 erlaubten Fällen bewilligen.
3 Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. … .
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG)17 citations
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2Qualifikation einer Anordnung an eine Verwaltungseinheit, geschützte Vögel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuschiessen0 citations
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3Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbeschwerde - staatsrechtliche Beschwerde. 1. Rechtsmittelweg in bezug auf die kantonalrechtliche Kostenverlegung (E. 1b)0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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5 citations10/10/2006 · 5 citations de
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Ausführungsprojekt Umfahrung Näfels2 citations
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2 citations03/30/2015 · 2 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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