Art. 25b NCHA
1 Die Kantone bezeichnen die Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, die nach dem 1. Juni 1983 innerhalb von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung erstellt wurden, den Schutzzielen widersprechen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, welche dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 entsprechen, rechtskräftig bewilligt worden sind.
2 In der Moorlandschaft von Rothenthurm bezeichnen die Kantone Schwyz und Zug die Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, welche nach dem 1. Juni 1983 erstellt wurden und unter die Übergangsbestimmung von Artikel 24sexies Abs. 5 der Bundesverfassung fallen.
3 Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wird von derjenigen kantonalen oder eidgenössischen Behörde verfügt, die für den Entscheid über die Bewilligung oder die Ausführung entsprechender Vorhaben zuständig wäre. Bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Leading decisions 1
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1Abgrenzung der Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" (Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 23b NHG)4 citations
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Verfügung vom 10. Oktober 20230 citations100 2021 148· 03/24/2025 · 0 citations de
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Bau-/Betriebsbewilligung Modellflugplatz0 citations
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100 2013 1030 citations12/22/2015 · 0 citations de
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