Art. 23 NHV

Bundesorgane

1 Die Fachstellen des Bundes für Natur-, Heimatschutz und Denkmalpflege sind:
  1. a. das BAFU für die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz;
  2. b. das BAK für die Bereiche Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz;
  3. c. das ASTRA für den Bereich Schutz der historischen Verkehrswege.
2 Sie vollziehen das NHG, soweit nicht andere Bundesbehörden zuständig sind. Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach den Artikeln 2–6 NHG sorgen sie für eine koordinierte Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit.
3 Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirken das BAFU, das BAK und das ASTRA nach Artikel 3 Abs. 4 NHG mit.
4 Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) sind die beratenden Fachkommissionen des Bundes für Angelegenheiten des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 08.04.2009 · 2 Zitierungen
  • VB.2023.00209
    21.12.2023 · 1 Zitierungen
  • Baubewilligung
    · 14.05.2014 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.