Art. 39 NHwA
Enteignung; Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung
1 Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.
2 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG durchgeführt.
3 ...
4 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nationalstrassenprojekte9 citations
-
2Nationalstrassenbau; Beseitigung von Gebäuden; Verhältnis zwischen Landumlegungs- und Enteignungsverfahren4 citations
-
3Nationalstrassenbau; Verhältnis zwischen Landumlegungs- und Enteignungsverfahren2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
8 citations
-
5 citations
-
5 citations08/09/2005 · 5 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.