Art. 39 NHwA

Enteignung; Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung

1 Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.
2 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG durchgeführt.
3 ...
4 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

Leading decisions 3

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  1. 1
    Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nationalstrassenprojekte
    · 07/12/1971 · 9 citations
  2. 2
    Nationalstrassenbau; Beseitigung von Gebäuden; Verhältnis zwischen Landumlegungs- und Enteignungsverfahren
    · 12/15/1971 · 4 citations Summary
  3. 3
    Nationalstrassenbau; Verhältnis zwischen Landumlegungs- und Enteignungsverfahren
    · 11/03/1971 · 2 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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