Art. 38 FJA
Verletzung der Ausstandsvorschriften
1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
Leading decisions 6
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1Materielle Rechtskraft eines Urteils über eine Patentverletzungsklage3 citations
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2BGE 78_II_4013 citations10/23/1952 · 3 citations
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3Art. 106 Abs. 1, Art. 110 UVG: Einrede der Rechtshängigkeit (Litispendenz)2 citations
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5Sie können mit der gegen das neue kantonale Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr angefochten werden, auch nicht, wenn inzwischen die Rechtsprechung geändert wurde.2 citations
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6Wiederherstellung (Art. 35 OG) gegen die Folgen der Versäumung der Berufungsfrist (Art. 54 OG) kann erteilt werden, selbst wenn der Prozess bereits durch Nichteintreten auf die Berufung erledigt worden ist2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
Latest Federal Supreme Court decisions
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