Art. 60 FJA
Eröffnung des Entscheids
1 Die vollständige Ausfertigung des Entscheids wird, unter Angabe der mitwirkenden Gerichtspersonen, den Parteien, der Vorinstanz und allfälligen anderen Beteiligten eröffnet.
2 Hat das Bundesgericht den Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen, so teilt es den Beteiligten ohne Verzug das Dispositiv mit.
3 Mit dem Einverständnis der Partei können Entscheide elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen. Das Bundesgericht regelt in einem Reglement:
- a. die zu verwendende Signatur;
- b. das Format des Entscheids und seiner Beilagen;
- c. die Art und Weise der Übermittlung;
- d. den Zeitpunkt, zu dem der Entscheid als eröffnet gilt.
Leading decisions 6
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1Internationales Privatrecht. 1. Zulässigkeit der Berufung wegen Verletzung der Kollisionsnormen des schweizerischen Rechts (Erw. 1). 2. Kann das Bundesgericht von einer Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz gem…5 citations
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2BGE 79_II_2954 citations01/01/1953 · 4 citations
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3Zivilrechtliche Streitigkeit zwischen Privaten und einem Kanton vor dem Bundesgericht als einziger Instanz3 citations
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4Internationales Privatrecht a) Die erst im kantonalen Kassationsverfahren oder im eidgenössischen Berufungsverfahren zustande kommende Einigung über das anzuwendende Recht ist nicht zu beachten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG…3 citations
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51. Streitwert2 citations
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