Art. 65 FJA

Gerichtskosten

1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2 Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3 Sie beträgt in der Regel:
  1. a. in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200–5000 Franken;
  2. b. in den übrigen Streitigkeiten 200–100 000 Franken.
4 Sie beträgt 200–1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
  1. a. über Sozialversicherungsleistungen;
  2. b. über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
  3. c. aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
  4. d. nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 .
5 Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Abs. 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Abs. 4.

Leading decisions 6

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  1. 1
    1. Begriff der Wasserversorgung; die Lieferungspflicht des Inhabers als Gegenstand einer Grundlast (Erw. 2). 2. Natur der Unterhaltspflicht für das Leitungsnetz (Erw. 3). 3. Einträge im Grundbuch, die nicht eintragungsf…
    · 11/23/1967 · 2 citations Summary
  2. 2
    Internationales Privatrecht a) Die erst im kantonalen Kassationsverfahren oder im eidgenössischen Berufungsverfahren zustande kommende Einigung über das anzuwendende Recht ist nicht zu beachten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG…
    · 09/21/1961 · 2 citations
  3. 3
    Anwendung und Nachweis des ausländischen Rechts (Art. 43a und 65 OG, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG)
    · 03/01/1993 · 1 citations Summary
  4. 4
    Quelleneigentum
    · 05/05/1967 · 1 citations Summary
  5. 5
    In Frankreich gezeichnete, in der Schweiz zahlbare Wechsel
    · 03/10/1964 · 1 citations Summary
  6. 6
    Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1910 (Verbot bestimmter Gewerbebetriebe). 1. Hat ein Dritter das belastete Grundstück seit Einführung des eidgenössischen Grundbuchs oder seit der Gleichstellung einer andern Einrichtung…
    · 02/18/1960 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 4

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Zession
    · 11/20/2006 · 0 citations de
  • 05/04/2005 · 0 citations de
  • 07/21/2003 · 0 citations de

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